Vorsorge

Zu Lebzeiten beraten, Trauernde begleiten, den Verstorbenen ein würdevolles Geleit geben

Müller Bestattungen in Freiburg

Es gibt Situationen, über die niemand von uns gerne nachdenkt.

Aber wenn man es doch tut, fühlt man sich besser.

  VORSORGE

Keiner denkt wohl gerne über die eigene Bestattung nach und konfrontiert sich mit der eigenen Endlichkeit, dem Tod. Wer sich diesem Gedanken dennoch stellt, wird feststellen, dass er zumindest grobe Vorstellungen davon hat, wie und wo er seine letzte Ruhe finden möchte. Feuer- oder Erdbestattung? Beisetzung auf dem Friedhof oder lieber im Wald? Stirbt jemand, so liegt es bei den Angehörigen, für die Bestattung, möglichst nach den Wünschen des Verstorbenen, zu sorgen – doch kennen die Angehörigen diese Wünsche?


Häufig wurde über dieses Thema nie gesprochen. Dies erschwert es, endgültige Entscheidungen zu treffen. Hinzu kommt die emotionale Ausnahmesituation, in der sich trauernde Angehörige befinden. Ein Bestattungsvorsorgevertrag gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Wünsche verbindlich festzulegen. Er entlastet die Hinterbliebenen und befreit sie von finanziellen Belastungen.


Selbstverständlich können nachträglich jederzeit Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden. Allerdings sollten Sie dafür Sorge tragen, dass Ihre Angehörigen hiervon im Ernstfall auch wissen.

  TESTAMENT

Wer soll mich beerben, wenn ich einmal nicht mehr bin?


Sollten Sie zu Lebzeiten keine Erbreihenfolge per Testament festgelegt haben, tritt automatisch die im Bürgerlichen Gesetzbuch und Lebenspartnerschaftsgesetz vorgeschriebene Erbfolge ein. Diese ist unter Umständen nicht einfach.


Vielen Menschen ist häufig nicht bewusst, wer eigentlich zu den Erben zählt. So erbt zum Beispiel ein Ehepartner nur 3/4 des Vermögens, wenn noch ein Neffe des Verstorbenen lebt.


Daher ist es sinnvoll, sich die Zeit zu nehmen, über die Erbfolge und die Möglichkeit einer Testamentsverfassung nachzudenken. Eine gut verständliche Hilfestellung rund um die Themen Erbfolge, Testament und Erbschaftssteuer bietet die Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums für Justiz.

  PATIENTENVERFÜGUNG

Spenden retten: Leben, Lebensqualität, Augenlicht

Ob durch Unfall oder Krankheit, jeder kann in die Situation kommen, in der er seinen Willen nicht mehr äußern kann. Dabei hat sicher jeder eine Vorstellung davon, in welchem Umfang er sich lebenserhaltende Maßnahmen wünscht oder nicht wünscht.


Wurde nie über dieses Thema gesprochen und liegt keine schriftliche Verfügung vor, wird nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten gehandelt. Dieser kann unter Umständen sehr weit vom tatsächlichen Willen entfernt sein.


Gedankenanstöße und Hilfestellung bei der Verfassung einer rechtsgültigen Patientenverfügung bietet die Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums für Justiz. Im Zusammenhang mit dem Thema Patientenverfügung sollte man sich auch die Frage nach einer Organspende stellen. Während in anderen Ländern jeder automatisch zum Organspender wird – es sei denn, es wurde ausdrücklich widersprochen – gilt in Deutschland die Zustimmungslösung.


Nur mit Organspendeausweis oder einer expliziten Erklärung wird man im Todesfall zum Spender. Informationen zum Thema Organspende und einen Organspendeausweis zum Donwload finden Sie unter:

www.organspende-info.de


Auf einem Organspendeausweis kann man einer Organentnahme auch ausdrücklich widersprechen. Viele Menschen lehnen es ab, Organe zu spenden, würden einer „geringfügigen“ Hornhautspende aber vielleicht zustimmen. Denn damit ist nur ein kleiner Eingriff verbunden, den man dem Verstorbenen nicht ansieht. Darüber hinaus kann unabhängig von Alter und Vorerkrankung die Hornhaut eines Verstorbenen bis zu 3 Tage nach Eintritt des Todes entnommen werden. Zur Hornhautentnahme wird nur die kleine Hornhautscheibe von etwa 1,5 cm entfernt. Das Auge bleibt weitgehend erhalten. Wir arbeiten eng mit der Hornhautbank der Uniklinik Freiburg zusammen.Eine Hornhautentnahme ist auch in unserem Institut ohne Probleme möglich.

  VORSORGEVOLLMACHT

Vorsorge – Lassen Sie Ihre Angehörigen im Ernstfall entscheiden

Die meisten Menschen gehen davon aus, dass ihre Angelegenheiten – so sie diese nicht mehr selbst regeln können – automatisch von ihren Angehörigen geregelt werden. Dies gilt jedoch nur so lange, wie keine rechtsverbindlichen Entscheidungen getroffen werden müssen.


Geht es z. B. um die Unterbringung in einem Pflegeheim oder auch nur um die Anbringung eines Bettgitters zum Schutz des Pflegebedürftigen, darf dies nur eine offiziell bevollmächtigte Person. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, die einen Angehörigen als Betreuer bestimmt, wird vom Gericht ein Betreuer bestellt. So bestimmt im Endeffekt eine fremde Person über das Schicksal eines anderen.


Informationen zum Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der Broschüre „Betreuungsrecht“. (Betreuungsrecht_bmj)


Besonders möchten wir auf den Anhang ab Seite 30 verweisen, der ausführliche Informationen über Rechtslage im Betreuungsfall sowie eine Vorsorgevollmacht zum Ausdrucken bereithält.